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Rechtsprechung
   BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80   

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BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80 (https://dejure.org/1982,506)
BAG, Entscheidung vom 09.02.1982 - 1 ABR 36/80 (https://dejure.org/1982,506)
BAG, Entscheidung vom 09. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 (https://dejure.org/1982,506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankenhausbetrieb als karitative Einrichtung der evangelischen Kirche - Wirksamkeit einer Betriebsratswahl - Beteiligungsfähigkeit von Gewerkschaften an Anfechtung - Betriebsratsfähigkeit einer Kinderklinik - Freiheit kirchlicher Einrichtungen bei der Organisation ihrer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BAGE 41, 5
  • NJW 1982, 1894 (Ls.)
  • BB 1982, 924
  • DB 1982, 1414
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
    Damit nimmt der Gesetzgeber auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht (BVerfGE 46, 73 (95) = AP Nr. 1 zu Art. 140 GG (zu B II 4 der Gründe)).

    Das den Kirchen verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht bezieht sich nicht nur auf die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbständigen Teile; vielmehr sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 (85) = AP Nr. 1 zu Art. 140 GG (zu B II 2 a der Gründe); BVerfGE 53, 366 (391) = AP Nr. 6 zu Art. 140 GG (zu C I 2 a der Gründe)).

    Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236 (246 f.) [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]; 46, 73 (86 f.); 53, 366 (391, 392)).

    Diese sollen selbst darüber entscheiden können, wie sie ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ordnen und verwalten, insbesondere, ob und in welchem Umfang sie ihre Arbeitnehmer und deren Vertretungsorgane in Angelegenheiten des Betriebes, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen lassen wollen (BVerfGE 46, 73 (94)).

    Für die Frage, ob eine karitative oder erzieherische Einrichtung der Kirche im Sinne von § 118 Abs. 2 BetrVG vorliegt, kann es vielmehr nur darauf ankommen, ob ihr Träger der Kirche in dem oben bezeichneten Sinne zugeordnet ist und mit der von ihm getragenen Einrichtung kirchlich-karitative oder erzieherische Zwecke verfolgt (BVerfGE 46, 73 (94); 53, 366 (398, 399)).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
    Das den Kirchen verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht bezieht sich nicht nur auf die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbständigen Teile; vielmehr sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn die Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfGE 46, 73 (85) = AP Nr. 1 zu Art. 140 GG (zu B II 2 a der Gründe); BVerfGE 53, 366 (391) = AP Nr. 6 zu Art. 140 GG (zu C I 2 a der Gründe)).

    In der Mitwirkung von Laien an der Verwaltung solcher Einrichtungen kann keine Lockerung der Zuordnung zur Kirche gesehen werden (BVerfGE 53, 366 (392)).

    Die tätige Nächstenliebe ist eine wesentliche Aufgabe für den Christen und wird von den christlichen Kirchen als kirchliche Grundfunktion verstanden (BVerfGE 53, 366 (392, 393)).

    Für die Frage, ob eine karitative oder erzieherische Einrichtung der Kirche im Sinne von § 118 Abs. 2 BetrVG vorliegt, kann es vielmehr nur darauf ankommen, ob ihr Träger der Kirche in dem oben bezeichneten Sinne zugeordnet ist und mit der von ihm getragenen Einrichtung kirchlich-karitative oder erzieherische Zwecke verfolgt (BVerfGE 46, 73 (94); 53, 366 (398, 399)).

  • BAG, 06.12.1977 - 1 ABR 28/77

    Stiftung des privaten Rechts - Karitative Einrichtung - Sozialstaatsprinzip -

    Auszug aus BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
    Die Herausnahme der Kirchen und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes beruht auf dem den Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 -, BAG 29, 405 (409, 410) = AP Nr. 10 zu § 118 BetrVG 1972 (zu III 1 der Gründe)).

    Entsprechendes hat der Senat auch bereits in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1977 ausgesprochen (BAG 29, 405 (413, 414) = AP Nr. 10 zu § 118 BetrVG 1972 (zu III 3 der Gründe)).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
    Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236 (246 f.) [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvR 241/66]; 46, 73 (86 f.); 53, 366 (391, 392)).
  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 17/77

    Begriff der Betriebseinschränkung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG

    Auszug aus BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
    Daß sie im Zusammenhang mit dem Erlaß des Betriebsverfassungsgesetzes durch dessen § 122 eingeführt wurde, ist eine Äußerlichkeit und macht sie nicht zum Bestandteil des Betriebsverfassungsgesetzes (BAG 27, 322 (326 f.) = AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972 (zu III 1 b der Gründe); BAG 32, 14 (21) = AP Nr. 4 zu § 111 BetrVG 1972 (zu B II 1 b aa der Gründe)).
  • BAG, 25.04.1978 - 1 AZR 70/76

    Kirchenautonomie - Erzieherische Einrichtungen der Kirche - Karitative

    Auszug aus BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
    In welchem Maße und mit welcher Intensität die Antragstellerin den evangelisch-kirchlichen Charakter ihres Krankenhauses auch nach außen in Erscheinung treten läßt, unterliegt als Ausfluß des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts allein ihrer verantwortlichen Entscheidung (vgl. BAG 30, 247 (260) = AP Nr. 2 zu Art. 140 GG (zu B II 5 a der Gründe); Senatsurteil vom 4. März 1980 - 1 AZR 125/78 -, AP Nr. 3 zu Art. 140 GG (zu III 2 der Gründe), auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 07.11.1975 - 1 ABR 78/74

    Betriebsrat: Rechte aus § 99 BetrVG

    Auszug aus BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
    Daß sie im Zusammenhang mit dem Erlaß des Betriebsverfassungsgesetzes durch dessen § 122 eingeführt wurde, ist eine Äußerlichkeit und macht sie nicht zum Bestandteil des Betriebsverfassungsgesetzes (BAG 27, 322 (326 f.) = AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972 (zu III 1 b der Gründe); BAG 32, 14 (21) = AP Nr. 4 zu § 111 BetrVG 1972 (zu B II 1 b aa der Gründe)).
  • BAG, 04.03.1980 - 1 AZR 125/78

    Standesamtliche Eheschließung - Nicht laisierter katholischer Priester - Leiterin

    Auszug aus BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
    In welchem Maße und mit welcher Intensität die Antragstellerin den evangelisch-kirchlichen Charakter ihres Krankenhauses auch nach außen in Erscheinung treten läßt, unterliegt als Ausfluß des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts allein ihrer verantwortlichen Entscheidung (vgl. BAG 30, 247 (260) = AP Nr. 2 zu Art. 140 GG (zu B II 5 a der Gründe); Senatsurteil vom 4. März 1980 - 1 AZR 125/78 -, AP Nr. 3 zu Art. 140 GG (zu III 2 der Gründe), auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 08.12.1970 - 1 ABR 23/70

    Wahlausschreiben - Arbeitnehmervertreter - Aufsichtsrat - Wahlberechtigte

    Auszug aus BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80
    Für das Wahlanfechtungsverfahren hat der Senat bereits ausgesprochen, daß die Gewerkschaften nicht nur dann Beteiligte an einem solchen Verfahren sind, wenn sie eine durchgeführte Wahl für anfechtbar halten und sie deshalb entweder selbst anfechten oder doch die anfechtenden Wahlberechtigten unterstützen, sondern auch dann, wenn sie die Wahl für wirksam halten und sich deshalb auf seiten der Antragsgegner am Verfahren beteiligen (BAG 23, 130 (133 f.) = AP Nr. 21 zu § 76 BetrVG (zu 1 a der Gründe); ebenso: Grunsky, ArbGG, 3. Aufl., § 83 Anm. 19; Dietz-Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 19 Anm. 46; GK-Thiele, BetrVG, § 19 Anm. 54).
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11

    Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

    In dieser Entscheidung ist ua. ausgeführt, eine Betriebsratswahl sei nichtig, wenn sie in einem Betrieb durchgeführt werde, der nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes falle, weil es sich um eine karitative und erzieherische Einrichtung einer Religionsgemeinschaft handele; insoweit fehle es von Anbeginn an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsratswahl (vgl. auch BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - zu B II der Gründe, BAGE 41, 5; vgl. ferner zur Nichtigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen unternehmensüberschreitenden Gesamtbetriebsrats BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 5) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 26 TaBV 843/10

    Einrichtung des J.U. e.V. als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

    In der Mitwirkung von Laien an der Verwaltung solcher Einrichtungen kann keine Lockerung der Zuordnung zur K. gesehen werden (vgl. BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 33, zu B II 1 der Gründe).

    Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken (vgl. BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 33, zu B II 2 der Gründe).

    Demnach sind die Rettungsstellen ohne Rücksicht darauf, ob sich die Mehrzahl der dort tätigen Arbeitnehmer bereits arbeitsvertraglich zu den besonderen Zielen der Arbeit einer kirchlichen Einrichtung bekannt hat, allein dadurch zu einer karitativen Einrichtung der K. im Sinne von § 118 Abs. 2 BetrVG geworden, dass sie von der Arbeitgeberin als einer der K. zugeordneten Trägerin zu dem Zweck übernommen worden sind, dort in Gestalt der Unfallhilfe tätige Nächstenliebe zu üben und damit ein Stück Auftrag der K. in dieser Welt wahrzunehmen (vgl. BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 33, zu B II 3 der Gründe).

    Maßgeblich ist nun Mitarbeitervertretungsrecht (vgl. dazu BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 33, zu B II 4 der Gründe).

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Die Zuordnung zur Evangelischen Kirche setzt auch - anders als der Betriebsrat meint - nicht das Bestehen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft zwischen dem kirchlichen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern voraus (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO; 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41, 5 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 33, zu B II 3 der Gründe).
  • BAG, 29.04.1998 - 7 ABR 42/97

    Betriebsratskosten bei nichtiger Betriebsratswahl

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl auch dann nichtig, wenn sie in einem Betrieb durchgeführt wird, der nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsetzes fällt, weil es sich um eine karitative und erzieherische Einrichtung einer Religionsgemeinschaft handelt (BAG Beschluß vom 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41, 5 = AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 36/86

    Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf eine gemeinnützige Gesellschaft mit

    Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 BetrVG, der insoweit den verfassungsrechtlichen Gegebenheiten Rechnung trägt (BAGE 41, 5, 19 [BAG 09.02.1982 - 1 ABR 36/80] = AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972).

    Dies gilt nicht nur für organisatorisch mit der Kirche verbundene Vereinigungen, sondern auch für selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist (BVerfGE 46, 73, 85 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 209/76] = AP Nr. 1 zu Art. 140 GG; BVerfGE 53, 366, 391 [BVerfG 25.03.1980 - 2 BvR 208/76] = AP Nr. 6 zu Art. 140 GG; BVerfGE 70, 138, 162 = AP Nr. 24 zu Art. 140 GG; BAGE 30, 247, 251 f. [BAG 25.04.1978 - 1 AZR 70/76] = AP Nr. 2 zu Art. 140 GG; BAG Urteil vom 4. März 1980 - 1 AZR 1151/78 - AP Nr. 4 zu Art. 140 GG; BAGE 41, 5 [BAG 09.02.1982 - 1 ABR 36/80] = AP, aaO; BAGE 47, 292 = AP Nr. 21 zu Art. 140 GG).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner zuvor ergangenen Goch-Entscheidung(Beschluß vom 21. November 1975 - 1 ABR 12/75 - AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG 1972) einen entscheidenden Einfluß auf die Einrichtung verlangt, es aber in späteren Entscheidungen unter Wiederholung der bundesverfassungsgerichtlichen Ausführungen genügen lassen, daß "die Einrichtung der Kirche so nahe steht, daß sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche" (BAGE 41, 5, 15 [BAG 09.02.1982 - 1 ABR 36/80] = AP, aaO).

  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl -

    Mit Beschluß vom 19. September 1985 - 6 ABR 4/85 - (aaO) hat der Senat seine bis dahin vertretene Auffassung aufgegeben, die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften seien am Beschlußverfahren nach § 19 BetrVG immer zu beteiligen, auch wenn sie die Betriebsratswahl nicht angefochten haben, weil sie ein rechtliches Interesse an der gesetzesmäßigen Besetzung des Betriebsrats hätten (BAGE 31, 58, 62 [BAG 15.08.1978 - 6 ABR 56/77] = AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972; BAGE 41, 5, 12 [BAG 09.02.1982 - 1 ABR 36/80] = AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 und BAGE 44, 57, 61 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972).
  • LAG Düsseldorf, 29.08.2006 - 8 TaBV 58/06

    Karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

    Die Herausnahme der Kirchen und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes beruht auf dem den Religionsgemeinschaften in Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (so BAG, Beschluss vom 09.02.1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 m. w. N.).

    Entgegen der Auffassung des vom Betriebsrat eingeholten Gutachtens von Prof. I. kommt es nämlich auf die Einstellung der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Beitritts zur Diakonie bzw. auf das hierauf beruhende Leitbild nicht an (so BAG, Beschluss vom 09.02.1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - 6 TaBVGa 2284/09

    Brandenburg untersagt Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats bei easyJet

    2.3 Die Gewerkschaft Ver.di war entgegen der erstinstanzlich geäußerten Ansicht des Wahlvorstandes nicht gemäß § 83 Abs. 3 BetrVG zu beteiligen, weil sie nach der von ihr initiierten Bestellung des Wahlvorstandes nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 19.09.1985 - 6 ABR 4/85 - BAGE 50, 1 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 12 zu II d.Gr.; damit überholt Beschluss 09.02.1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41, 5 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 24 zu B I 2 d.Gr.).

    2.4.2.1.1 Eine Betriebsratswahl ist nicht nur dann nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl gewahrt wird (dazu BAG, Beschluss vom 11.04.1998 - 6 ABR 22/77 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8 zu II 2 d.Gr.), sondern auch, wenn ein Betrieb nicht dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegt, weil es dann an einer gesetzlichen Grundlage für eine Betriebsratswahl fehlt (BAG, Beschluss vom 09.02.1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41, 5 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 24 zu B II d.Gr.).

  • BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83

    Tarifgerechte Eingruppierung von Filialleiterinnen

    Kommt in einem Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung (vgl. dazu BAG 41, 5 = AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972) und wird eine Betriebsratswahl gemäß den gesetzlichen Wahlvorschriften eingeleitet und durchgeführt, so stellt die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß §§ 1, 4 BetrVG allein keinen schwerwiegenden Verstoß gegen das gesetzliche Wahlrecht dar, der zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt.
  • BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren

    Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 9. Februar 1982, BAGE 41, 5, 12 [BAG 09.02.1982 - 1 ABR 36/80] und 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG) angenommen, die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften seien in einem Anfechtungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG von Amts wegen zu beteiligen.
  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 34/90

    Kirchlicher Presseverband; Betriebsverfassung

  • BAG, 30.07.1987 - 6 ABR 78/85

    Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf Einrichtung einer Benediktinerabtei

  • BAG, 10.06.1983 - 6 ABR 50/82

    Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Wahl; Ausschlußfrist

  • LAG Düsseldorf, 16.10.2008 - 11 TaBV 105/08

    Fortbestand des Betriebsrats nach Umstrukturierung; Stimmenmehrheit zur Wahl

  • BAG, 20.07.1982 - 1 ABR 19/81

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2013 - 5 TaBV 8/12

    Betriebsratswahl in einem Krankenhausunternehmen mit hälftig kommunalen und

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2007 - 5 Sa 129/07

    Betriebsrat, Kündigung, nichtige Betriebsratswahl, Treuwidrigkeit, Wahlanfechtung

  • LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06

    § 118 Abs 2 BetrVG - Religionsgemeinschaft - karitative Einrichtung

  • ArbG Frankfurt/Main, 18.04.2018 - 14 BVGa 206/18

    Abbruch Betriebsratswahl für Flugbetrieb

  • LAG Hamm, 12.07.1995 - 3 TaBV 52/94

    Erzieherische Einrichtung: Begriff - Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands

  • ArbG Düsseldorf, 12.06.2008 - 6 BV 58/08

    Bestehen eines Übergangsmandates im Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeber

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2001 - 6 A 2511/98

    Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis; Anspruch auf Änderung eines

  • KArbG Rottenburg-Stuttgart, 25.01.2008 - AS 37/07

    Begriff der kirchlichen Eiinrichtung; Zugehörigkeit zum

  • KArbG Rottenburg-Stuttgart, 25.01.2008 - AS 40/07

    Begriff der kirchlichen Eiinrichtung; Zugehörigkeit zum

  • BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 44/83
  • KArbG Rottenburg-Stuttgart, 25.01.2008 - AS 39/07

    Begriff der kirchlichen Eiinrichtung; Zugehörigkeit zum

  • KArbG Rottenburg-Stuttgart, 25.01.2008 - AS 38/07

    Begriff der kirchlichen Eiinrichtung; Zugehörigkeit zum

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Rechtsprechung
   BSG, 04.03.1982 - 4 RJ 13/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,3230
BSG, 04.03.1982 - 4 RJ 13/81 (https://dejure.org/1982,3230)
BSG, Entscheidung vom 04.03.1982 - 4 RJ 13/81 (https://dejure.org/1982,3230)
BSG, Entscheidung vom 04. März 1982 - 4 RJ 13/81 (https://dejure.org/1982,3230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freie Lebensgemeinschaft; Versicherung des männlichen Partners; Witwenrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 53, 137
  • NJW 1982, 1894
  • MDR 1982, 698
  • VersR 1982, 971
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 04.03.1982 - 4 RJ 13/81
    Die entsprechende Anwendung des § 1264 RVO auf Partnerinnen einer freien Lebensgemeinschaft (zu diesem Begriff: Gernhuber, Ehe und Familie als Begriffe des Rechts, FamRZ 81, 721, 725) ist nicht geboten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.11.1981 - 7 RAr 21/81 -).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 04.03.1982 - 4 RJ 13/81
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat für den rechtsähnlichen Fall des § 149 Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ausgeführt, es widerspreche dem Gedanken des sozialen Rechtsstaates, daß Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt; auf diesem Rechtsgedanken beruhe die Norm, die mit der Tendenz des Art. 6 Abs. 1 GG, eheähnliche Gemeinschaften hinsichtlich der materiellen Grundlage gegenüber rechten Ehen nicht zu begünstigen, in Einklang stehe (BVerfGE 9, 20, 35).
  • BSG, 14.05.1981 - 4 RJ 105/78

    Auslegung des § 1264 RVO bei Ansprüchen aus Witwenrente - "hinkende Ehe"

    Auszug aus BSG, 04.03.1982 - 4 RJ 13/81
    Wie der Senat im Urteil vom 14. Mai 1981 - 4 RJ 105/78 - (JZ 81, 668FamRZ 81, 767NJW 81, 2655) ausgeführt hat, entspricht die Hervorhebung des familienrechtlichen Status der Witwe in § 1264 RVO auch dem Grundgedanken des besonderen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Grundgesetz (GG).
  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 5/08

    Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Ansprüche aus einer privaten

    Ihre Erstreckung auf die Lebensgefährten im Wege der Analogie lehnt die Rechtsprechung mangels planwidriger Regelungslücke zu Recht ab (BSG, BSGE 53, 137, 138; NJW 1995, 3270, 3271; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 3691; NJW 2005, 1709).
  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 301/82

    Unterhaltsschaden (Haushaltsführung) nach Aufnahme einer eheähnlichen

    Der Bundesgerichtshof hat mit guten Gründen eine Gleichsetzung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe stets abgelehnt (s. Rechtsprechungsnachweise bei Boujong = aaO; ferner BSG Urt. v. 4. März 1982 - 4 RJ 13/81 - NJW 1982, 1894; für viele: Diederichsen, NJW 1983, 1017 f).
  • BVerfG, 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10

    Keine Witwenrente (§ 46 SGB 6) für überlebende Partnerin einer nichtehelichen

    Die Beschwerdeführerin geht selbst und zu Recht davon aus, dass die deutschen Gesetze - hier konkret § 46 SGB VI - unter "Witwe" nur den Überlebenden einer - hier unstreitig nicht vorliegenden - zivilrechtlich wirksam geschlossenen Ehe verstehen (vgl. etwa BSGE 53, 137 ; BSG, Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 18/93 -, NJW 1995, S. 3270 ; Löns, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 46 Rn. 4).
  • BSG, 10.05.1990 - 3 RK 23/88

    Gesetzliche Krankenversicherung - Familienhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe schon in anderem Zusammenhang entschieden, daß Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Ehegatten nicht gleichstünden (Urteil vom 4. März 1982 BSGE 53, 137 = SozR 2200 § 1264 Nr. 5).

    So hat es das BSG im Urteil vom 4. März 1982 (BSGE 53, 137 = SozR 2200 § 1264 Nr. 5) abgelehnt, bei den Hinterbliebenenrenten in der Rentenversicherung die Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einer Witwe gleichzustellen.

  • BFH, 29.11.2000 - I R 90/99

    Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Lebensgefährtin des Geschäftsführers

    bb) Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom FA angeführten Umstand, dass im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung und des Beamtenrechts ein Versorgungsanspruch des nichtehelichen Lebensgefährten nicht besteht (Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 4. März 1982 4 RJ 13/81, Betriebs-Berater --BB-- 1982, 864, und vom 30. März 1994 4 RA 18/93, Die Sozialversicherung 1995, 77).
  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R

    Witwenrente nach Ehescheidung von Ausländern - Anerkennung des Scheidungsurteils

    Die überlebende Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird von diesem Begriff nicht erfaßt (BSGE 53, 137f = SozR 2200 § 1264 Nr. 5).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10

    Rentenversicherung

    Dagegen wird die überlebende Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft von diesem Begriff nicht erfasst (BSGE 53, 137f = SozR 2200 § 1264 Nr. 5).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 18/93

    Witwenrente - Nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Die Vorschrift des § 41 AVG, der die Gewährung einer Witwen- bzw. Witwerrente nur bei Bestehen einer im oben genannten Sinne rechtsgültigen Ehe mit dem verstorbenen versicherten Ehegatten vorsieht, ist - wie das LSG richtig erkannt hat - nicht analog anzuwenden, weil es im Blick auf Fälle nichtehelicher Gemeinschaften an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (BSGE 53, 137 = SozR 2200 § 1264 Nr. 5).
  • LSG Bayern, 19.07.2006 - L 16 R 293/06

    Voraussetzungen der Gewährung von Witwenrente; Witwenrente auf Grund einer

    Denn es fehlt die für eine analoge Anwendung einer Vorschrift erforderliche planwidrige Regelungslücke (s. hierzu BSGE 53, 137); der Gesetzgeber hat vielmehr von einer Gleichstellung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe bewusst abgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.1994 a.a.O.).
  • LSG Hamburg, 27.05.2008 - L 3 R 85/07

    Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) trotz

    Die überlebende Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird von diesem Begriff auch dann nicht erfasst, wenn es sich um ein nacheheliches Zusammenleben geschiedener Ehegatten handelt (vgl. BSG, Urteil vom 4.3. 1982, BSGE 53, 137 f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.10.2011 - L 1 R 461/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2010 - L 1 R 91/10
  • LSG Hessen, 17.05.1982 - L 11 J 1517/81
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